Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Umgangsrecht von Pflegekindern: Nur eingeschränkter Umgang zwischen Pflegekind und Kindesmutter

Umgangsverfahren vor Gericht sind für Pflegeeltern und alle, die sich für das Pflegekind einsetzen, häufig schwierig zu führen. Oftmals trifft man hier auf sehr elternfreundliche Richterinnen und Richter. Immer wieder wird dabei auch die Auffassung vertreten, häufige Umgangskontakte zwischen Pflegekindern und leiblichen Elternteilen seien nötig, um einer Entfremdung entgegen zu wirken oder gar, um – teilweise auch nach mehrjähriger Pflegedauer – eine Rückführungsoption offen zu halten. Besondere Empfindlichkeiten von Pflegekindern, welche häufig bereits Bindungsstörungen aufweisen und durch zu häufige Kontakte erheblichen Belastungen ausgesetzt werden, werden gerne ignoriert. Mitunter orientieren sich Gerichte fälschlicherweise auch an den üblichen Umgangsmodalitäten von Scheidungskindern und verkennen dabei, dass bei Pflegekindern eine gänzlich andere Problemsituation gegeben ist. Insbesondere wird gerne verkannt, dass das gesunde Aufwachsen des Pflegekindes oberster Maßstab sein soll und dabei auch die Ermöglichung einer möglichst ungestörten Bindungsentwicklung in der Pflegefamilie. Daneben sollen und können regelmäßig natürlich immer auch Kontakte zur Herkunftsfamilie stattfinden. Diese müssen jedoch nach Häufigkeit und Ausgestaltung so stattfinden, dass die Bindungsentwicklung des Kindes nicht gestört wird und das Kind nach dem Kontakt wieder entsprechend zur Ruhe kommen kann.

Eine Grundproblematik ist hierbei für die Gerichte sicherlich, dass § 1684 BGB, die Regelung des Umganges zwischen leiblichen Eltern und einem Kind, im Grunde ein „Scheidungskinderparagraph“ ist. Dieser wurde mit Hinblick auf die besonderen Konflikte von Trennungs- und Scheidungseltern gestaltet. Daher ist in dieser Vorschrift auch ein entsprechend starkes Umgangsrecht verankert. Denn die Vorschrift lautet:

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach dieser Vorschrift können Umgangskontakte vom Familiengericht natürlich auch eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden, „soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist“, so § 1684 IV BGB. Dennoch bleibt festzustellen, dass die besondere Problematik von Pflegekindern durch den Gesetzgeber nicht genügend Berücksichtigung gefunden hat. Hier wäre Nachbesserung deutlich angezeigt.

Umso erfreulicher ist es, dass immer wieder höchstrichterliche Entscheidungen das Umgangsrecht leiblicher Eltern mit einem Pflegekind sehr differenziert und im Hinblick auf das Kindeswohl betrachten. So hat hier jüngst etwa das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 17.01.2011 (II-8 UF 133/10 = JAmt 2011, 223 ff.= FamRZ 2011, 826 f.) eine sehr ausgewogene und kindzentrierte Entscheidung getroffen. Dabei ging es um das Umgangsrecht der Mutter eines 4-jährigen Kindes, welches bereits kurz nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen wurde und sich seit dem Alter von drei Monaten in einer Pflegefamilie befindet. Die leibliche Mutter strebte vor Gericht an, dass ihr ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie in der Hälfte der jeweiligen Ferienzeit eingeräumt wurde. Das OLG Hamm jedoch ist dem entgegen getreten und hielt lediglich Umgangskontakte an sechs Terminen im Jahr für 1 bis 1 ½ Stunden mit dem Kindeswohl für vereinbar. Dabei hat sich das OLG sehr ausgewogen mit dem grundsätzlichen Anspruch der Kindesmutter auf Umgang einerseits, aber auch den besonderen Bedürfnissen eines Pflegekindes auf ungestörte Bindungsentwicklung andererseits auseinander gesetzt. Es hat dabei stets als oberste Prämisse das Kindeswohl herausgehoben. Die zentralen Begründungen der Entscheidung des OLG Hamm lauten dabei:

„Auch wenn im Grundsatz der Umgang eines Kindes mit seinen leiblichen Eltern dem Kindeswohl dient, so bedarf es jedoch nach einem Aufenthalt von mehr als 4 Jahren während des prägenden Kleinkindalters in einer Pflegefamilie und dem Nichtvorhandensein emotionaler Bindungen zur leiblichen Mutter im Einzelfall einer konkreten Abwägung zwischen der Gefährdung des Kindeswohls durch Umgangskontakte einerseits und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an dem Umgang mit ihrem leiblichen Kind andererseits. Einer derartigen Gefährdung kann jedoch hier durch die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs sowie eine zeitliche Begrenzung der Umgangskontakte begegnet werden.
Gerade bei Inobhutnahme eines Säuglings in einer Pflegefamilie – wie vorliegend – entwickelt sich eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. Für das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existentielle Eltern-Kind-Beziehung ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern ebenso tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein. Denn eine solche Beziehung baut sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind über längere Zeit entgegenbringt (OLG Hamm, FamRZ 1995, 1507). Die Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. Allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit der leiblichen Mutter, bei denen zu befürchten ist, dass jene ihre Mutterrolle gegenüber dem erst 4jährigen Kind herausstreicht und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie – bewusst oder auch nur unbewusst – in Frage stellt, kann das Kindeswohl gefährdet sein. Ein Kind im Alter von 4 Jahren braucht eine feste Bindung. Dem Kind gegenüber ist offensichtlich von vornherein nie in Frage gestellt worden, dass es auf Dauer bei seinen Pflegeeltern leben wird. Damit hat das Kind sein gesamtes bewusstes Leben im Haushalt der Pflegeeltern verbracht und diese mit den Begriffen und Vorstellungen von Familie und Eltern besetzt. Wenn es befürchten muss, dass es aus seiner sozialen Familie herausgenommen wird und zu einer ihm völlig fremden „Mutter“ übersiedeln muss, wird es in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. Diese Angst vor einer Herausnahme kann bei dem Kind bereits durch Verhaltensweisen der Antragstellerin entstehen, ohne dass dies von jener ausdrücklich ausgesprochen oder aktuell letztendlich gewollt wird. Allein durch die Betonung gegenüber dem Kind, sie sei dessen tatsächliche Mutter, wird dieses erheblich in seinen sozialen Bindungen erschüttert.
Im Hinblick hierauf ist sicherzustellen, dass zwar ein Umgang zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind besteht, dieser jedoch (zumindest zunächst) in einem zeitlich eingeschränkten Rahmen stattfindet. Weiterhin muss durch die Ausgestaltung des Umgangs sichergestellt werden, dass aus Sicht des Kindes seine soziale Position im Rahmen der Pflegefamilie in keiner Weise gefährdet wird. Von daher scheidet ein längerer Aufenthalt – insbesondere mit Übernachtung – im Haushalt der Antragstellerin auf absehbare Zeit aus. (…). Eine unkontrollierte Überlassung des Kindes mehrmals im Monat für einen Zeitraum von mehreren Stunden würde lediglich zu einer weiteren Verunsicherung des Kindes und zur Gefahr des Verlusts seiner sozialen Bindungen und damit einer Gefährdung seiner allgemeinen Sozialisation mit den sich möglicherweise daraus ergebenden schwerwiegenden Folgen führen. (…). Zur Anbahnung und Stabilisierung einer persönlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind hält es der Senat für erforderlich, dass Umgangskontakte an 6 Terminen im Jahr – wobei diese selbst zwischen 1 und 1 ½ Stunden andauern sollten – stattfinden. Um hierbei zu gewährleisten, dass die Antragstellerin gegenüber (dem Pflegekind) nicht in einer Art auftritt, die zu einer Erschütterung deren gefestigter Lebensumstände führt und sie von den Personen, zu denen sie eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat, entfremdet, können im Kindeswohlinteresse diese Umgangskontakte nur in Begleitung von Jugendamtsmitarbeitern oder von diesen beauftragten Personen stattfinden.“

Auch andere Entscheidungen haben in begrüßenswerter Klarheit ausgeführt, dass die Häufigkeit der Umgangskontakte durch das Kindeswohl bestimmt sein müssen und also nicht etwa durch die Bedürfnisse der leiblichen Eltern. Bei Pflegeverhältnissen werde das Kindeswohl dabei maßgeblich durch das Bindungsbedürfnis des Kindes bestimmt, welches im Interesse eines gesunden Aufwachsens nicht irritiert werden darf. In einem anderen Fall kam daher etwa das OLG Oldenburg nur zu begleiteten vierteljährlichen Umgangskontakten.

In seinem Beschluss vom 11.12.2009 (FamRZ 2010, 1356 f.) hat das OLG Oldenburg ausgeführt:

„Es kann im Interesse des Wohls der beiden Kinder nicht maßgeblich darum gehen, den Eltern weiterhin das Umgangsrecht im bisherigen Umfang zu erhalten. Gerade weil sich die Rückführung der Kinder zu den Antragstellern als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erwiesen hat und die Antragsteller die Sorgerechtsentscheidung akzeptieren, muss dem Umstand, dass die Bindungsbedürfnisse der Kinder in erster Linie von den Pflegeeltern zu erfüllen sind, dahin Rechnung getragen werden, dass dieser Prozess nicht gestört wird. Insoweit erachtet der Senat Durchführung eines begleiteten vierteljährlichen Umgangsrechts für geboten (…). Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Umgangsregelung eine nicht unerhebliche Einschränkung des Elternrechts verbunden ist. Sie ist aber notwendig im Interesse des Wohls der Kinder, das hier Vorrang vor den berechtigten Belangen der Eltern hat, auch wenn diese sie zurzeit als ungerecht empfinden.“

Noch sind derlei Entscheidungen sicherlich eher die Ausnahme, als die Regel. Dennoch zeigt sich hieran, dass Pflegeeltern gut beraten sind, sich an Umgangsverfahren zu beteiligen und auf diese speziellen Bedürfnisse ihrer Kinder hinzuweisen, insbesondere etwa auch Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nach dem Umgangskontakt vorzutragen. Nach der neuesten Rechtslage müssen Pflegeeltern hier von den Familiengerichten an sich nun ohnehin angehört werden, zumindest wenn das Pflegekind sich seit längerer Zeit in Familienpflege befindet, § 161 II FamFG. Daneben können Pflegeeltern inzwischen auch in Umgangsverfahren auch beantragen, dass sie am Verfahren beteiligt werden, § 161 I FamFG. Die Beteiligtenstellung ermöglicht hier noch weitergehende Mitwirkung am Verfahren als die bloße Beteiligung.

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