
Freiwillige Sorgerechtsübertragung auf Pflegeeltern nach § 1630 III BGBEine juristisch vergleichsweise einfache Möglichkeit, das Sorgerecht von Kindeseltern bzw. einem alleine sorgeberechtigten Elternteil auf Pflegeeltern übertragen zu lassen ist die freiwillige Sorgerechtsübertragung nach § 1630 III BGB. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass das Sorgerecht von Kindeseltern auf Pflegeeltern auch aus rein pragmatischen Erwägungen heraus übertragen werden kann, und zwar ohne die strengen Voraussetzungen des § 1666 BGB. Insoweit werden also nur sehr geringe rechtliche Anforderungen gestellt. Allerdings setzt diese Möglichkeit die Zustimmung der sorgeberechtigten leiblichen Eltern bzw. des alleine sorgeberechtigten Elternteils voraus weiterlesen »Vormundschaft für Pflegeeltern – Voraussetzungen der Übernahme, Vorteile und NachteileFür etliche Pflegeeltern dürfte es Normalität sein, dass das Sorgerecht für ihr Pflegekind immer noch beim Jugendamt oder einem Verein liegt, obwohl das Pflegekind bereits seit vielen Jahren in der Pflegefamilie lebt und die Pflege auch auf Dauer angelegt ist. In diesen Fällen sollten Pflegeeltern überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn sie anstelle des Jugendamtes selbst die Vormundschaft übernehmen.Denn die Bedeutung des Sorgerechtes für ein Pflegeverhältnis kann nicht unterschätzt werden: weiterlesen » Genehmigung der Taufe eines PflegekindesViele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können. Häufig erhält der Verfasser hier Anfragen von Pflegeeltern, ob nicht auch das Pflegekind katholisch getauft oder evangelisch erzogen werden kann oder ob das Kind eine sonst von den Pflegeeltern ausgeübte Religion annehmen kann. Grundsätzlich ist in der Praxis durchaus möglich, die religiöse Zugehörigkeit eines Pflegekindes zu bestimmen, jedoch müssen einige Besonderheiten berücksichtigt werden. weiterlesen »Neueste Rechtsprechung zum Vorrang von Pflegeeltern als VormünderEine Reihe guter rechtlicher und pädagogischer Gründe spricht dafür, dass bevorzugt Pflegeeltern anstelle von Jugendämtern Vormund ihrer Pflegekinder sein sollten. Rechtlich besteht ohnehin ein entsprechender Vorrang.weiterlesen » Aufwandsentschädigung für Pflegeeltern als Vormünder und PflegerIn vielen Fällen sind Pflegeeltern selbst Vormünder für ihre Pflegekinder, haben also das gesamte Sorgerecht für diese übertragen bekommen. In vielen anderen Fällen wurde den Pflegeeltern vom Familiengericht zumindest Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge, das Recht, in schulischen Angelegenheiten zu bestimmen oder das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Letzteres, also eine teilweise Sorgerechtsübertragung, lässt sich in der Praxis oftmals durch die Vorschrift des § 1630 III BGB bewirken. Hiernach können Pflegeeltern beantragen, Sorgerechtsteilbereiche übertragen zu bekommen, wobei der Antrag jedoch die Zustimmung der sorgeberechtigten Kindeseltern voraussetzt. weiterlesen » |
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